Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
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Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
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Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
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Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
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Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ebenso für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller; dies gilt auch dann, wenn unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht noch einmal ausdrücklich einzelnen Bestellungen zugrunde gelegt werden.
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§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen / Auftragserteilung
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Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
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An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.
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Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Kunden für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung der Leistung bis zum Eingang der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird dieses Verlangen nicht fristgemäß erfüllt, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
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Von uns bestätigte Aufträge kann der Besteller nicht stornieren, es sei denn, dass wir ausnahmsweise unsere Zustimmung erklärt haben. In diesem Fall können wir eine Stornogebühr in Höhe von 50€ fordern.
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Beschreibungen und Abbildungen unserer Waren sind nur annähernd maßgeblich. Wir behalten uns Änderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.
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§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
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Unsere Preise sind freibleibend. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“ scanKontor.
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Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten und/oder unsere Herstellungskosten, Frachten, öffentliche Ausgaben, Löhne und sonstige Kosten, die sich mittel- oder unmittelbar auf unsere Lieferungen oder Leistungen auswirken, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern. Die Erhöhung dieser Kosten werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
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Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regeln.
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Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Nehmen wir Wechsel an, so erfolgt die Annahme erfüllungshalber. Die Wechselkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Aufgabe zu zahlen. Schecks werden ebenfalls nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach erfolgter Einlösung bei der Bank des Bestellers als Zahlung.
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Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Besteller darf ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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Wenn der Besteller seinen Zahlungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlösen kann oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Zu weiteren Lieferungen aus irgend einem Vertrag sind wir in diesem Fall nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Besteller Zahlung der gesamten Restschuld Zug um Zug anbietet. Bietet der Besteller keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
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Unsere Mitarbeiter sind ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht zum Inkasso berechtigt.
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§ 4 Lieferzeit / Lieferung
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Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der notwendigen Angaben und Unterlagen des Bestellers. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt ferner die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
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Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
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Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
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Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorliegenden Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller bald möglichst mitteilen.
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Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 376 HGB ist oder sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
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Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
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Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug maximal in Höhe von 3% des Lieferwertes, in keinem Fall jedoch mehr als 10% des Lieferwertes.
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Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
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Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Bei einer Lagerung in unserem Haus beträgt die Lagergebühr pro Monat mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Ist infolge betrieblicher Umstände eine geschlossene Lieferung nicht möglich, behalten wir uns Teillieferungen vor. Die Teillieferung gilt in jedem Fall als selbständiges Geschäft. Teillieferungen darf der Besteller nicht zurückweisen, sofern diese für ihn zumutbar sind. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Es erfolgt hierüber eine gesonderte Rechnung. Teillieferungen sind gemäß der in § 3 Absatz (4.) genannten Frist gesondert zu bezahlen. Zahlt der Besteller nicht rechtzeitig, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen oder gegen Bereitstellung der gesamten Warenmenge den vereinbarten Preis verlangen.
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§ 5 Gefahrenübergang / Verpackungskosten
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ scanKontor vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei an die Adresse des Bestellers, wenn die Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
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Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware auf das Transportfahrzeug auf den Besteller über, auch wenn wir noch andere Leistungen, zum Beispiel Montage übernommen haben.
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Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nach Maßgabe der Verpackungsverordnung auf Wunsch des Bestellers zurückgenommen. Hierdurch entstehende Kosten sind von dem Besteller zu tragen.
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Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
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§ 6 Mängelansprüche
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Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, zu unserer Begutachtung bereit zu halten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jede Haftung für uns aus.
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Geringe Abweichungen der gelieferten Ware von unserem Angebot bzw. Muster gelten nicht als Mangel. Konstruktionsänderungen, Strukturabweichungen in der Holzmaserung sowie Abweichungen in den Farbtönen gelten ebenfalls nicht als Mangel. Naturfurniere unterscheiden sich stets durch Maserung und Farbe. Daher stellen nicht vorhandene Übereinstimmungen mit bestehenden Möbeln bei Neu- und Nachbestellungen keinen Mangel dar.
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Soweit ein Mangel der Kaufsache oder der von uns durchzuführenden Montage vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
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Sind wir zur Mangelbeseitigung /Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
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Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
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Sofern wir schuldhaft eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Ersatzpflicht ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wird, ist die Haftung ausgeschlossen.
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Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, soweit nichts anderes vereinbart ist, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
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Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
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§ 7 Gesamthaftung
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Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
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Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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§ 8 Eigentumsvorbehalt / Sicherung
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Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
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Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
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Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
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Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwarunabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
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Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
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Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
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Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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§ 9 Gerichtsstand / Erfüllungsort
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Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand: Oktober 2014